Allgemeine Mietbedingungen

der ALD AutoLeasing D GmbH, Nedderfeld 95, 22529 Hamburg
– nachfolgend „ALD“ genannt

ALD stellt dem Mieter auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen für die Dauer der vereinbarten Mietzeit das Mietfahrzeug zur Verfügung.

§ 1 - Beauftragung

  1. Die einzelne Mietwagenbeauftragung (Einzelvertrag) durch den Mieter erfolgt grundsätzlich über flex.ald-online.de.
  2. Mieter kann sein, wer mindestens 21 Jahre alt ist und seit mindestens 2 Jahren einen EU-Führerschein besitzt.
  3. Der Mieter ist zur unverzüglichen Mitteilung gegenüber ALD hinsichtlich Änderung der im Rahmen der Beauftragung bzw. des Vertragsschlusses angegebenen Daten (Name, Adresse, ggf. Firmenname, Bankverbindung) oder einer wesentlichen Verschlechterung seiner der Beauftragung bzw. dem Vertragsschluss zugrunde gelegten Einkommensverhältnisse, die zur Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen, verpflichtet.
  4. Der Mieter ist berechtigt, seine Mietwagenbeauftragung bis zu 5 Tage vor Beginn der vereinbarten Mietzeit per E-Mail gegenüber ALD kostenfrei zu stornieren. Erfolgt die Stornierung nicht rechtzeitig, wird dem Mieter durch ALD die volle erste Monatsmiete in Rechnung gestellt.

§ 2 - Vertragspartner

Die Vertragsbeziehung, die auf Basis des jeweils abgeschlossenen Einzelvertrages gemäß § 1 Ziffer 1 begründet wird, besteht allein zwischen dem Mieter und ALD.

§ 3 - Vertragsumfang

  1. Für einen pauschalen monatlichen Mietpreis stellt ALD dem Mieter das Mietfahrzeug für einen Zeitraum von 6, 12, 18 oder 22 Monaten zur Nutzung zur Verfügung. Der Einzelvertrag endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Eine automatische Verlängerung des Einzelvertrags erfolgt nicht. Der Vermieter behält sich vor am Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit dem Mieter ein Angebot zur Vertragsverlängerung zu unterbreiten. Sollte der Mieter das Angebot zur Vertragsverlängerung annehmen, läuft der Einzelvertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter. Dem Mieter steht dabei ungeachtet der Regelungen in § 8 ein ordentliches Kündigungsrecht von einem Monat zu.
  2. Der pauschale monatliche Mietpreis beinhaltet auch eine Kilometerpauschale sowie die Übernahme der Kosten für die Zulassung des gewählten Fahrzeugs auf ALD, die Bezahlung der Jahresprämie für die Haftpflichtversicherung, der Kfz-Steuer, der Rundfunkgebühren, der Wartungs- und Verschleißreparaturen sowie Inspektionen nach den nachstehenden Bedingungen durch ALD.
  3. Die über die in der Kilometerpauschale abgedeckten Kilometerfreigrenzen hinaus anfallenden Mehr-Kilometer werden dem Mieter zu dem vereinbarten Kilometerpreis nach Beendigung des Mietzeitraums auf Grundlage einer Durchschnittsbetrachtung der über den gesamten Mietzeitraum gefahrenen Kilometer in Rechnung gestellt.
  4. ALD verpflichtet sich, dem Mieter das jeweilige Mietfahrzeug bzw. bei Nichtverfügbarkeit ein vergleichbares, gleichwertiges Mietfahrzeug für die vereinbarte Mietzeit bereitzustellen.

§ 4 - Versicherung und Haftung

  1. Für das vermietete Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung mit der jeweils vereinbarten maximalen Deckungssumme für Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Die Versicherung ist auf Europa beschränkt.
  2. Für das vermietete Fahrzeug besteht darüber hinaus Haftungsbeschränkung, die durch Fahrlässigkeit (mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit) verursachte Schäden abdeckt und eine Versicherung, die den Diebstahlschadenfall abdeckt, immer mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall, die sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag gemäß § 1 (1) ergibt.
  3. Die Haftungsbeschränkung entfällt in vollem Umfang für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist ALD berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens des Mieters entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Pflichtverletzung weder für den Schadenseintritt noch für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung der Haftungsbeschränkung ursächlich ist.
  4. Die Haftung des Mieters für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden. ALD ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter zu benennen. Evtl. ALD belastete Gebühren, Bußgelder o.ä., die sich aus einer nicht den gesetzlich normierten Verkehrsregeln und Verordnungen entsprechenden Nutzung des Fahrzeugs ergeben, trägt der Mieter.

§ 5 - Allgemeine Informationen zur Anmietung

Übergabe und Rückgabe

Für das Mietfahrzeug wird am vereinbarten Übergabeort ein gemeinsames elektronisches Protokoll von ALD bzw. einem Bevollmächtigtem der ALD (Mitarbeiter oder Dienstleister) und dem Mieter über den tatsächlichen Zustand des Mietfahrzeugs angefertigt. Dieses enthält u.a. die Bestätigung des der ALD bzw. dem Bevollmächtigten der ALD (Mitarbeiter oder Dienstleister) im Original vorgelegten Führerscheins des Mieters, den Kilometerstand bei Übergabe sowie die festgestellten Schäden und die Witterungsbedingungen bei Übergabe. Das Protokoll wird von ALD bzw. einem Bevollmächtigtem der ALD (Mitarbeiter oder Dienstleister) und dem Mieter unterzeichnet. Anschließend wird dem Mieter eine Kopie des Protokolls zur Verfügung gestellt.

Für die Anlieferung und Abholung des Fahrzeugs auf dem deutschen Festland stellt ALD dem Mieter die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Pauschale in Rechnung. Die gegebenenfalls zur Erreichung des Übergabeorts anfallenden Kosten für Fährüberfahrten oder ähnliches werden dem Mieter durch die ALD gesondert in Rechnung gestellt. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht an dem vereinbarten Übergabeort entgegennehmen, hat der Mieter ALD die im Einzelvertrag vereinbarten Kosten für die Leerfahrt zuzüglich der im Einzelvertrag vereinbarten Anlieferungskosten zu ersetzen.

Der Mieter muss bei Übergabe des vermieteten Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige, originale Fahrerlaubnis vorlegen und während der gesamten Vertragslaufzeit dafür Sorge tragen, dass er sich im Besitz einer solchen befindet. Der Mieter ist gegenüber ALD zur unverzüglichen Mitteilung über die Entziehung der Fahrererlaubnis, ein verhängtes/bestehendes Fahrverbot, die Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins verpflichtet.

Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug mit allen Papieren und Zubehör und in gleichem Zustand wie übernommen an dem vereinbarten Ort und Datum zurückzugeben. Für das Mietfahrzeug wird am vereinbarten Rücknahmeort ein gemeinsames elektronisches Protokoll von ALD bzw. einem Bevollmächtigten der ALD (Mitarbeiter oder Dienstleister) und dem Mieter über den tatsächlichen Zustand des Mietfahrzeugs angefertigt. Dieses enthält u.a. den Kilometerstand sowie die festgestellten Schäden. Das Protokoll wird von ALD bzw. einem Bevollmächtigten der ALD (Mitarbeiter oder Dienstleister) und dem Mieter unterzeichnet. Anschließend wird dem Mieter eine Kopie des Protokolls zur Verfügung gestellt.

Zusätzlich wird für das Mietfahrzeug bei Rücklauf auf den ALD-Logistikplatz ein Zustandsbericht erstellt, der sämtliche während der Miete angefallenen Schäden aufnimmt und bewertet. Weist das Mietfahrzeug bei Rückgabe Schäden auf, die über einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand liegen, bzw. Schäden, die nicht bei Übernahme des Mietwagens protokolliert wurden, so ist der Mieter zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts verpflichtet.

Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe des Mietfahrzeugs verpflichtet sich der Mieter, das Fahrzeug für eine Dauer von vier Wochen bis zur Abholung durch ALD oder einen von ALD beauftragten Dritten sicher zu verwahren. Die Gefahr der Verschlechterung des Zustands des Mietfahrzeugs trägt der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt. Im Falle einer vorzeitigen Rückgabe behält sich die ALD vor, die für den restlichen Mietzeitraum nach § 3 (1) offenen monatlichen Mietpreise sowie die anfallenden Logistikkosten dem Mieter in Rechnung zu stellen.

Verlust, Beschädigung oder Diebstahl

Bei Verlust, Beschädigung oder Diebstahl des Mietfahrzeugs oder von Fahrzeugteilen hat der Mieter ALD nach den gesetzlichen Haftungsregelungen Schadenersatz zu leisten, wenn er den Schaden schuldhaft zu vertreten oder gegen diese Bedingungen verstoßen hat oder der Schaden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden ist.

Die Haftung des Mieters für durch Fahrlässigkeit (mit Ausnahme grober Fahrlässigkeit) verursachte Schäden reduziert sich auf die im Rahmen des Einzelvertrags vereinbarte Selbstbeteiligung. Entsprechendes gilt für den Fall des Diebstahls. Die Haftungsbeschränkung umfasst nicht Schäden an Lkw-Aufbauten oder insbesondere Schäden, die durch den Anschluss von elektrischen Geräten entstehen. Für derartige Schäden haftet der Mieter immer in voller Höhe.

Hat der Mieter den Schaden zu vertreten, kann ALD für den Ausfallzeitraum des beschädigten Fahrzeugs oder bis zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung eine dem Mietpreis entsprechende Entschädigung abzgl. 15 % Eigenersparnis berechnen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Mieter vorbehalten.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei verständigt wird. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Der Mieter hat ALD, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen und wahrheitsgemäßen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter verpflichtet sich, bei Ermittlungen oder gerichtlichen Verfahren mit ALD und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs zusammenzuarbeiten.

Die Reparaturfreigabe erfolgt stets durch ALD. Die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen Dritten trägt der Mieter.

Bei schadenbedingten Reparaturkosten von mehr als 10% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (netto) behält sich ALD das Recht vor, das Mietfahrzeug für die Dauer des Mietverhältnisses durch ein anderes gleichwertiges Mietfahrzeug zu ersetzen.

Im Falle des Verstoßes gegen die vorgenannten Unterrichtungspflichten erlöschen eine etwa vereinbarte Haftungsbeschränkung bzw. ein etwa vereinbarter Diebstahlschutz, es sei denn, der Mieter kann nachweisen, dass der Verstoß nicht von ihm zu vertreten ist und er keinen Einfluss auf den Schaden hatte.

Schadenersatzansprüche gegen den Mieter werden von ALD bis zur Einsicht in die Ermittlungsakten gestundet, sofern zur Feststellung der Mieterhaftung Einsichtnahme in die polizeilichen Ermittlungsakten erforderlich ist.

Zahlungspflichten

Der Mieter trägt auf Grundlage des Einzelvertrags gemäß § 1 (1) und diesen Allgemeinen Mietbedingungen die Kosten für nachstehende Leistungen in der jeweils vereinbarten Höhe:

pauschale Monatsgebühr (Mietpreis)
Kosten für Anlieferung und Abholung
ggfs. anfallende Mehrkilometer
Selbstbeteiligungen (nur im Schadenfall)
Verlust und Beschädigung von Fahrzeugzubehör und Dokumenten
Betriebsflüssigkeiten aller Art
Kosten für laufende Reinigung und Pflege
Der Mieter trägt darüber hinaus sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen Mitwirkungspflichten (z.B. Maut).

Nutzung des Fahrzeugs

ALD ist Eigentümerin des Mietfahrzeugs und berechtigt, in Abstimmung mit dem Mieter das Mietfahrzeug zu besichtigen und auf seinen Zustand zu überprüfen. Der Mieter darf das Mietfahrzeug weder verkaufen, verpfänden, verschenken, vermieten oder verleihen noch zur Sicherheit übereignen. Zur Nutzung des Mietfahrzeugs ist nur der Mieter selbst berechtigt.

ALD gestattet grundsätzlich vorübergehende Fahrten ins europäische Ausland vom Standort des Fahrzeugs in Deutschland, sofern diese Staaten in der Internationalen Versicherungskarte für Kraftverkehr des jeweiligen Haftpflichtversicherers aufgeführt sind und der Mieter sämtliche damit verbundene Auflagen und Beschränkungen bei Fahrten ins Ausland strikt beachtet. Für bei diesen Fahrten anfallende Haftpflicht- und Kaskoschäden und damit verbundene Kosten, für die der Versicherer keinen Deckungsschutz gewährt oder keine Zahlungen leistet, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet der Mieter gegenüber ALD in vollem Umfang. Dies gilt insbesondere für die Kosten einer Beschlagnahmung des Fahrzeugs, Freigabe nach Unfall, Rücktransport und Kosten der Einschaltung eines ausländischen Anwalts oder einer Regulierungsstelle.

Der Mieter ist verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die Bedingungen für den Nutzer des Fahrzeugs zu informieren. Ausnahmen müssen schriftlich vorab mit ALD vereinbart werden.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig behandelt wird, insbesondere darf es nicht genutzt werden:

zur entgeltlichen Personen- oder Transportbeförderung, ausgenommen bei Lkw oder Kleintransportern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften
zur Weiter- oder Untervermietung
zum Abschleppen, in Rennen, zu Wett- und Testfahrten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen, zu Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings
zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind
unter Einfluss von Alkohol, Rauschgift oder Medikamenten, die die Fahrtüchtigkeit oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen
in Verletzung von Verkehrs- oder sonstigen Vorschriften, die am Ort und zur Zeit der Benutzung gelten
auf Flächen, die für den öffentlichen Verkehr gesperrt sind, insbesondere Verkehrsübungsplätze, Renn- und Übungsstrecken einschl. Flughafen-Start- und Landebahnen, Flughafen-Servicestraßen sowie angegliederten Bereichen.
Solange das Mietfahrzeug nicht benutzt wird, ist es in allen Teilen verschlossen zu halten; das Lenkradschloss muss eingerastet sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Verlassen des Mietfahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und -papiere nicht im Mietfahrzeug belassen und an sich genommen und für Unbefugte unzugänglich verwahrt werden. Bei Cabrios muss stets das Verdeck geschlossen werden.

Während des Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, regelmäßig Reifendruck, Wasser- und Ölstand zu kontrollieren sowie fällige Inspektionen zu beachten und in Abstimmung mit ALD durchführen zu lassen.

Bei Nichtbeachtung haftet der Mieter für die sich hieraus ergebenen Schäden.

Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fahrzeuge weder beklebt noch (in sonstiger Weise) mit Werbung versehen werden.

Sämtliche vermieteten Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge, sodass das Rauchen in den Fahrzeugen nicht gestattet ist. Ausnahmen sind schriftlich vorab mit ALD zu vereinbaren.

§ 6 - Vertragsdauer

  1. Der Mietzeitraum beginnt mit der Übernahme des Fahrzeugs durch den Mieter.
  2. Der Mieter hat sich bei Übernahme des Fahrzeugs durch Vorlage seines EU-Führerscheins und seines Personalausweises zu legitimieren.
  3. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der im Einzelvertrag gemäß § 1 (1) vereinbarten Mietdauer. Das Mietfahrzeug ist zum Ablauf des Mietzeitraums am jeweils vereinbarten Standort zurückzugeben.
  4. Änderungen, die den Beginn des Mietzeitraums betreffen, sind mind. sieben Werktage vor dem tatsächlichen, spätestens mind. sieben Werktage vor dem angegebenen Mietbeginn schriftlich mit ALD zu vereinbaren. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist ALD berechtigt, die Kosten beginnend mit der angegebenen Mietzeitraum dem Mieter in Rechnung zu stellen.

§ 7 - Mietabrechnung

1, Die Abrechnung der jeweiligen Mietwagenbeauftragung (Einzelvertrag) erfolgt monatlich durch Bankeinzug von dem bei Vertragsschluss angegebenen Konto des Mieters. Hierfür erteilt der Mieter ALD widerruflich die Vollmacht.
2. Nach Vertragsbeendigung erstellt ALD eine Schlussrechnung.

§ 8 - Kündigung

  1. ALD ist berechtigt die jeweilige Mietwagenbeauftragung (Einzelvertrag) außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
  • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
  • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
  • mangelnde Pflege des vermieteten Fahrzeugs
  • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch
  • Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrags, z.B. wegen zu hoher Schadenquote
  • technischer oder wirtschaftlicher Totalschaden
  • schadenbedingte Reparaturkosten von mehr als 10% der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (netto)
  • Verstoß gegen §§ 5 und 10
  1. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete an zwei aufeinander folgenden Zahlungsterminen in Verzug oder an mehr als zwei (nicht notwendigerweise aufeinander folgenden Zahlungsterminen mit Teilbeträgen in Verzug, deren Gesamtbetrag zwei Monatsmieten erreicht, so ist ALD auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, die Mietwagenbeauftragung (Einzelvertrag) wegen Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen. ALD ist im Falle des Verzugs berechtigt, für den Verzugszeitraum Verzugszinsen zu berechnen. Verzugszinsen werden für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszins gem. §247 Absatz 1 BGB berechnet. Das Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Zahlungsverzugs ist allerdings ausgeschlossen, wenn die ALD vor Zugang der Kündigung beim Mieter durch den Mieter befriedigt wird.
  2. Kündigt ALD nach den vorstehenden Grundsätzen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund, ist der Mieter verpflichtet, das vermietete Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichen Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an ALD oder einen von ALD beauftragten Dritten herauszugeben.

§ 9 - Vertrauliche Informationen und Daten

  1. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind alle nicht öffentlich zugänglichen Daten, Unterlagen und Informationen, insbesondere über die Geschäftstätigkeit, die Arbeitsabläufe, Produkte und Dienstleistungen, technische und andere Verfahren, Kunden und Forderungsschuldner von ALD und des Mieters, sowie von sonstigen Dritten, mit denen ALD und der Mieter in Geschäftsbeziehung stehen. Im Übrigen sind vertrauliche Informationen diejenigen Informationen, die gegenüber ALD bzw. dem Mieter als vertraulich bezeichnet werden.
  2. Nicht als vertraulich gelten solche Informationen, die ALD bzw. dem Mieter durch einen Dritten bekannt gemacht wurden oder werden oder anderweitig bekannt sind, soweit die Erlangung dieser Informationen durch den Dritten nicht auf dem Bruch von gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen beruhen.
  3. Von der Geheimhaltungspflicht nicht erfasst sind vertrauliche Informationen und Daten sowie sonstige Informationen, die ALD bzw. den Mieter betreffen, zu deren Weitergabe ALD bzw. der Mieter durch gesetzliche Bestimmungen oder auf Grund gerichtlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet sind.
  4. ALD bzw. der Mieter haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sämtliche zur Verfügung gestellte Unterlagen und Datenträger jeglicher Art einschließlich eventuell vorhandener Kopien, sowie alle gegebenenfalls auf Datenverarbeitungssystemen und Datenträgern jeglicher Art gespeicherten Daten vor dem Verlust der Vertraulichkeit zu sichern.

§ 10 - Geheimhaltungspflicht

  1. ALD bzw. der Mieter verpflichten sich, die empfangenen vertraulichen Informationen und Daten ausschließlich den Organen, Mitarbeitern und Beratern zugänglich zu machen, die mit der Bearbeitung der Aufträge betraut sind.
  2. ALD bzw. der Mieter verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Daten geheim zu halten und ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei, weder an Dritte, die nicht im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen oder in analoger Anwendung mit dem Partner verbunden sind, weiterzugeben noch solchen Dritten den Zugang zu vertraulichen Informationen und Daten zu ermöglichen.
  3. ALD bzw. der Mieter haben sämtliche Personen, die nach Maßgabe dieser Vereinbarung Zugang zu vertraulichen Informationen und Daten erhalten sollen, zur Vertraulichkeit im Sinne der DS-GVO sowie im Sinne dieser Vereinbarung zu verpflichten, soweit diese nicht zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
  4. ALD bzw. der Mieter verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei eine vollständige Liste der Personen zu übermitteln, denen vertrauliche Informationen und Daten zugänglich gemacht wurden oder denen sie zugänglich gemacht werden sollen.
  5. ALD bzw. der Mieter verpflichten sich, der jeweils anderen betroffenen Partei im Falle der Verletzung der Vertraulichkeit durch einen Dritten, dem durch eine Partei direkt oder indirekt vertrauliche Informationen und Daten zugänglich gemacht wurden oder zugänglich geworden sind, bei deren unmittelbarer Inanspruchnahme zu unterstützen, soweit dies der jeweiligen Partei tatsächlich und rechtlich möglich ist.
  6. Nach Beendigung der Zusammenarbeit verpflichten sich die Parteien je nach Vorgabe der anderen Partei zur Rückgabe oder Vernichtung sämtlicher vertraulicher Informationen und Daten, unabhängig von der Art ihrer Verkörperungen (Datenträger, Abschriften, Kopien etc.) soweit gesetzliche oder auf gerichtlicher oder behördlicher Anordnung beruhende Dokumentationspflichten nicht entgegenstehen.

§ 11 - Datenschutz

  1. Die ALD gewährleistet die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechtes, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Verarbeitet die ALD personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Mieters, verpflichtet sich der Mieter seine Mitarbeiter darüber zu informieren, dass die ALD für die Dauer der abgeschlossenen Verträge die folgenden Kategorien personenbezogener Daten der Mitarbeiter zum Zwecke der Erfüllung der Verträge verarbeitet: Kontaktdaten (z. B.: Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer), Daten zur Stellenbezeichnung und Fahrzeugdaten. Der Mieter informiert die betroffenen Mitarbeiter darüber, dass die Verarbeitung der benannten Kategorien von personenbezogenen Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DS-GVO erfolgt. Außerdem teilt er den betroffenen Mitarbeitern die Kontaktdaten der ALD als Verantwortlichem sowie des Datenschutzbeauftragten der ALD mit.
  3. Die ALD hat bei Auswahl und Einsatz ihrer Mitarbeiter darauf hinzuwirken, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und aus dem Bereich des Mieters erlangte Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
  4. Die ALD ist verpflichtet, alle Mitarbeiter, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugt sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  5. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ALD sind in den Datenschutzhinweisen der ALD enthalten.

§ 12 - Sonstiges

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand gilt Hamburg als vereinbart.
  2. Sollte eine Bestimmung dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien dieses Vertrags werden eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der zu ersetzenden Bestimmung wirksam vereinbart hätten.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung der Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

Widerspruchsrecht

Die betroffene Person kann der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber der ALD ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Die ALD wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (z. B. zur Erfüllung des Vertrags) erforderlich ist.

Auch anderen Verarbeitungen, die die ALD auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützt, kann die betroffene Person gegenüber der ALD aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Die ALD wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, sie kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Der Widerspruch ist zu richten an:

ALD AutoLeasing D GmbH (ALD)
Nedderfeld 95, 22529 Hamburg
Tel.: +49 40 47104-9922, E-Mail: ald.flex@aldautomotive.com

Datenschutzbeauftragter der ALD:

Tel.: +49 40-47104-0, E-Mail: datenschutz@aldautomotive.com