Allgemeine Leasingbedingungen für Verbraucher

I. Anwendungsbereich

  1. Diese Leasingbedingungen (die „Leasingbedingungen“) gelten für sämtliche Leasingverträge mit Kilometereinstufung (die „Leasingverträge“), die die ALD AutoLeasing D GmbH, Nedderfeld 95, 22529 Hamburg (nachfolgend „Leasinggeber“ oder „LG“) mit ihren Kunden (nachfolgend „Leasingnehmer“ oder „LN“) schließt, soweit der Vertragsschluss „online“ über die jeweils vom LG für die Antragstellung durch den LN genutzte Website („die Website“) angebahnt wird. Für den „Offline-Bereich“ gelten gesonderte Leasingbedingungen des LG.
  2. Diese Leasingbedingungen gelten nur für den Abschluss von Leasingverträgen durch den LG mit Verbrauchern i.S.v. § 13 BGB.
  3. Diese Leasingbedingungen gelten weiterhin nur für Leasingverträge mit Kilometereinstufung. Ein Leasingvertrag mit Kilometereinstufung ist ein Leasingvertrag, bei dessen Abschluss die Parteien eine bestimmte Kilometerlaufleistung, die während der Leasinglaufzeit gefahren werden darf (die „Kilometereinstufung“), vereinbaren. Gegenstand des Leasingvertrags ist dabei auch die Anpassung der Leasinggebühren bei Mehr- und Minderkilometern in Abweichung von der vereinbarten Kilometereinstufung. Die Höhe der Kilometereinstufung ergibt sich aus dem Leasingvertrag. Das sog. Restwertrisiko liegt dabei beim LG.
  4. Zudem können die Parteien unter dem Leasingvertrag folgende Leistungen als kostenpflichtige, optionale „Zusatzleistungen“ des LG vereinbaren, sofern diese Leistungen nicht jeweils von vorherein als fester, über die Leasingrate abgegoltener Leistungsbestandteil des Leasingvertrags vereinbart, sondern für den LN optional auswählbar und dann vom LN ausgewählt sind: (I) Technik-Service, (II) Reifen-Service und (III) Versicherungs-Service. Soweit in diesen Leasingbedingungen auf diese Zusatzleistungen Bezug genommen wird, schuldet der LG diese Zusatzleistungen nur dann und insoweit, als diese unter dem Leasingvertrag vereinbart worden sind. Für die Erbringung der Zusatzleistungen wird eine gesonderte Vergütung fällig, deren Höhe sich aus dem Leasingvertrag ergibt.

II. Abschluss des Leasingvertrags

  1. Für den Abschluss des Leasingvertrags hat der LN die auf der Website des LG aufgeführte Antragsstrecke zu durchlaufen. Am Ende dieser Antragsstrecke wird der LN zur Abgabe eines Angebots zum Abschluss des Leasingvertrags aufgefordert. Angaben auf der Website stellen noch kein verbindliches Angebot des LG zum Abschluss eines Leasingvertrags dar.

  2. Mit Übersendung des von ihm unterzeichneten bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) versehenen Vertragsformulars bietet der LN dem LG den Abschluss des Leasingvertrags für das im Leasingvertrag genannte Fahrzeug (auch „Fahrzeug“ oder
    „Leasingobjekt“ genannt) zu den im Leasingvertrag aufgeführten Bedingungen an.

  3. Der LN ist an sein Angebot vier Wochen ab Eingang des Angebots und der zur Prüfung des Angebots erforderlichen Unterlagen (d.h. einer Selbstauskunft mit Nachweisen über die letzten drei Gehaltszahlungen) beim LG gebunden (die „Bindungsfrist“).

  4. Der Leasingvertrag kommt zustande, sobald der LG das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Schriftform oder per qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a BGB) annimmt. Der LN verzichtet hiermit auf den Zugang der Annahmeerklärung des LG. Allerdings wird der LG den LN unmittelbar über die Annahme des Angebots des LN in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) unterrichten.

  5. Gegenstand des Leasingvertrags sind (I) das Vertragsformular, (II) diese Leasingbedingungen, (III) die Widerrufsinformationen, (IV) die Verbraucherinformationen im Fernabsatz, (V) die Datenschutzhinweise des LG, (VI) das SEPA-Lastschrifteinzugsmandat sowie, falls einschlägig, (VII) alle weiteren Dokumente, auf die in dem Vertragsformular referenziert werden.

  6. Der LN hat jede Änderung seiner Anschrift gegenüber dem LG und gegenüber der Zulassungsstelle unverzüglich in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) mitzuteilen.

III. Spezifikation des Fahrzeugs

  1. Der LG bezieht das Fahrzeug von einem Lieferanten seiner Wahl (der „Lieferant“). Der LG wird dem LN Name/Firma und Anschrift des Lieferanten jederzeit auf Wunsch des LN mitteilen.
  2. Die Spezifikation des Fahrzeugs ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
  3. Der LN ist nicht berechtigt, die Übernahme des Fahrzeugs zu verweigern oder sonstige Ansprüche geltend zu machen, wenn das Fahrzeug gegenüber den bei Vertragsabschluss vereinbarten Beschreibungen nur unerhebliche, dem LN zumutbare Abweichungen in Konstruktion, Ausstattung, Aussehen, Farbe, Leistung, Maß und Gewicht sowie Betriebsstoffverbrauch aufweist.
  4. Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt auf der standardmäßig von dem Lieferanten vorgesehenen Bereifung (Sommerreifen).
  5. Bei Abschluss der Zusatzleistung „Reifen-Service“ gemäß Ziffer XIV übernimmt der LG insbesondere die Stellung und die Kosten für einen im Leasingvertrag beschriebenen weiteren Reifensatz, siehe im Einzelnen Ziffer XIV „Reifen-Service“.

IV. Laufzeit des Leasingvertrags (Leasinglaufzeit)

  1. Der LG wird dem LN nach Abschluss des Leasingvertrags und nach Verfügbarkeit des Fahrzeugs, entweder unmittelbar selbst oder mittelbar, über den Kooperationspartner oder sonstige Dritte die Bereitstellung des Fahrzeugs über eine entsprechende Mitteilung (die „Bereitstellungsanzeige“) anzeigen.
  2. Diese Bereitstellungsanzeige erfolgt nach Vertragsschluss und nach Verfügbarkeit grundsätzlich sobald der Auslieferungstermin bekannt ist. Der LG bzw. der beauftragte Servicepartner wird mit dem LN im Anschluss an die Bereitstellungsanzeige einen Übergabetermin für die Übergabe des Fahrzeugs abstimmen. Diese Abstimmung kann in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) erfolgen.
  3. Das Fahrzeug wird dem LN zum abgestimmten Übergabetermin an dem unter dem Leasingvertrag vereinbarten Ort (der „Übergabeort“) übergeben und ab diesem Tag zur Nutzung für die Laufzeit des Leasingvertrags (die „Leasinglaufzeit“) zur Verfügung gestellt.
  4. Die Leasinglaufzeit beginnt am Tag der Übernahme des Fahrzeugs. Falls auf Wunsch des LN das Fahrzeug vor diesem Zeitpunkt zugelassen wird, beginnt die Leasinglaufzeit am Tag der Zulassung.
  5. Kommt keine Vereinbarung über den Übergabetermin zustande oder versäumt der LN aus von ihm zu vertretenden Gründen den abgestimmten Übergabetermin, beginnt die Leasinglaufzeit 14 Tage nach Bereitstellungsanzeige des Fahrzeugs gegenüber dem LN.
  6. Der Leasingvertrag endet mit Ablauf der vertraglich bestimmten Leasingzeit. Hiervon unberührt bleiben die Kündigungsrechte nach Ziffer XVII.5.

V. Zulassung des Fahrzeugs

  1. Die Zulassung des Fahrzeugs erfolgt durch einen mit der Zulassung beauftragten Service-Partner nach Eingang der in Ziff. V 2 genannten Unterlagen.
  2. Folgende Unterlagen sind dem LG bzw. dem beauftragten Service-Partner vom LN umgehend zum Zwecke der Zulassung auf Verlangen bereitzustellen:
    a. Vom LN unterschriebene Zulassungsvollmacht (Formschreiben erhält der LN vom LG)
    b. Vom LN unterschriebenes SEPA-Lastschrifteinzugsmandat für Kfz-Steuer (Formschreiben erhält der LN vom LG)
    c. eVB-Nummer des vom LN für die Versicherung des Fahrzeugs gewählten Versicherers, sofern nicht zwischen den Parteien die Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ vereinbart ist (vgl. Ziffer XI)
    d. Reisepass einschließlich Meldebestätigung oder Personalausweis des LN, jeweils im Original (im Einzelfall ist je nach zuständiger Zulassungsstelle eine Ablichtung ausreichend, hierüber wird der LG den LN entsprechend informieren)
  3. Sofern der LN für die Zulassung des Fahrzeugs die Berücksichtigung eines verfügbaren Wunschkennzeichens wünscht, hat der LN die Möglichkeit, das entsprechende Wunschkennzeichen online über die Internetseite der zuständigen Zulassungsstelle auf eigene Kosten zu reservieren und dem LG bzw. dem beauftragten Service-Partner das entsprechend reservierte Kennzeichen mitzuteilen. Eine Reservierung eines Kennzeichens durch den LG bzw. durch den beauftragten Service-Partner ist nicht möglich. Für die Zulassung des Fahrzeugs ist eine Übernahme bzw. „Mitnahme“ eines zuvor bereits für ein anderweitiges Fahrzeug erteilten Kennzeichens ebenfalls nicht möglich.

VI. Lieferung des Fahrzeugs

Das Fahrzeug wird dem LN vom Hersteller, vom LG oder einem mit der Auslieferung beauftragten Servicepartner, übergeben.

VII. Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs

  1. Das Fahrzeug wird dem LN in einem von außen und innen gereinigten Zustand übergeben. Bei der Auslieferung werden dem LN die Grundfunktionen des Fahrzeugs und der ggf. mitgelieferten Sonderausstattung erklärt.
  2. Der LN hat sich gegenüber dem LG bzw. dessen Service-Partner mittels Personalausweis als empfangsberechtigte Person auszuweisen. Eine Übergabe an Vertreter des LN oder sonstige Dritte ist ausgeschlossen. (gilt nur für Privat)
  3. Der LN übernimmt das Fahrzeug gegen Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls. Im Übergabeprotokoll werden insbesondere der Zustand des Fahrzeugs (innen und außen), die Vollständigkeit, die Beschreibung offensichtlicher Mängel sowie die Anzahl der überlassenen Schlüssel dokumentiert.
  4. Der LN hat die Pflicht, das Fahrzeug bei Übergabe unverzüglich auf etwaige offensichtliche Mängel hin zu untersuchen. Eventuelle offensichtliche Mängel sind im Übergabeprotokoll zu dokumentieren.
  5. Nach erfolgter Prüfung wird das Übergabeprotokoll sowohl vom LN als auch vom Hersteller, LG oder bzw. seinem Service-Partner unterzeichnet. Der LN erhält im Anschluss eine Ausfertigung des Übergabeprotokolls.
  6. Für die Beseitigung der bei der Übernahme festgestellten und protokollierten Mängel ist der LG verantwortlich. Allerdings vereinbaren die Parteien zur Erleichterung der Abwicklung, dass der LN zu diesem Zweck eine vom LG autorisierte Fachwerkstatt im eigenen Namen beauftragt. Die entsprechende Reparatur erfolgt für den LN kostenneutral, d.h. der LG wird dem LN die nachgewiesenen Reparaturkosten unverzüglich erstatten.
  7. Der LN kommt mit der Übernahme 14 Tage nach Bereitstellungsanzeige in Verzug, wenn er auf die Aufforderung des Herstellers, des LG bzw. des beauftragten Servicepartners zur Vereinbarung des Übergabetermins nicht reagiert und/oder den vereinbarten Übergabetermin nicht einhält, es sei denn, dass er die Nichtreaktion bzw. Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat. Übernimmt der LN das Fahrzeug nicht innerhalb der vorgenannten Frist, kann der LG ungeachtet der Nichtabnahme des Fahrzeuges die vereinbarte Leasingzahlung beanspruchen und daneben Ersatz des ihm aus der Nichtabnahme entstehenden Schadens wie etwaige Aufwendungen für die Aufbewahrung des Fahrzeuges geltend machen. Der LG kann dem LN zur Abnahme des Fahrzeuges eine Nachfrist von 14 Tagen setzen.
    Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der LN die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Leasingvertrag nicht im Stande ist.
    Im Falle der Nichtabnahme innerhalb der gesetzten Nachfrist kann der LG vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 % des Fahrzeuggesamtpreises gemäß Leasingvertrag verlangen. Der Schadensersatz ist entsprechend höher oder niedriger anzusetzen, wenn der LG einen höheren oder der LN einen geringeren Schaden nachweist bzw. nachweist, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist.

VIII. Gesetzliches Widerrufsrecht und zusätzliches vertragliches Rückgaberecht

  1. Dem LN steht das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Die entsprechenden Hinweise finden sich in den Widerrufsinformationen, die dem LN bei Abschluss des Leasingvertrags erteilt werden (vgl. Ziffer II. 5).
  2. Sofern im Leasingvertrag ausdrücklich vereinbart, gewährt der LG dem LN darüber hinaus das zeitlich begrenzte Recht, ohne Angabe von Gründen vom Leasingvertrag zurückzutreten (das „Rückgaberecht“). Das Rückgaberecht gilt ab Vertragsschluss bis spätestens 30 Kalendertage ab Übergabe des Fahrzeugs an den LN. Der LN ist bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an ihn berechtigt, von seinem Rückgaberecht Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Wahrung der für das Rückgaberecht eingeräumten Frist ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim LG. Das gesetzliche Widerrufsrecht und die insoweit geltende 14-Tages-Frist für die Ausübung des gesetzlichen Widerrufrechts bleiben vom vertraglich eingeräumten Rückgaberecht unberührt, siehe auch Ziffer VIII. 4.
  3. Voraussetzung für die Ausübung dieses vertraglich gewährten Rückgaberechts ist, dass das Fahrzeug in der Zeit ab dem Tag der beidseitigen Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bis zur Rückgabe durch den LN an den LG eine Kilometerleistung von insgesamt maximal 30 Kilometer auf eigener Achse zurückgelegt hat. Grundlage für die Berechnung dieser Kilometerleistung ist die im Übergabeprotokoll festgehaltene Laufleistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den LN und die Laufleistung zum Zeitpunkt der Rückgabe an den LG.
  4. Das gesetzliche Recht des LN auf Widerruf des Leasingvertrags nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.

IX. Höhe und Fälligkeit der Leasingraten

  1. Die „Leasingzahlungen“ umfassen etwaige vereinbarte Mietsonderzahlungen, die Leasingraten sowie etwaige vereinbarte Schlusszahlungen. Die Leasingzahlungen stellen eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs einschließlich aller Nebenleistungen dar, die in dem Leasingvertrag nicht als gesonderte Zusatzleistungen ausgewiesen sind. Die Höhe der Leasingzahlungen einschließlich der monatlichen Leasingraten ergibt sich aus dem Leasingvertrag.
  2. Die monatlichen Leasingraten sind ab Beginn der Leasinglaufzeit an den LG zu zahlen.
  3. Die monatlichen Leasingraten sind jeweils am 01. eines Monats im Voraus fällig und werden grundsätzlich per Lastschrift eingezogen, sofern nicht von den Parteien im Leasingvertrag eine anderweitige Zahlweise, ggf. unter Einschaltung eines Zahlungsdienstanbieters, vereinbart wird.
  4. Beginnt die Leasinglaufzeit nicht am 01. eines Monats, wird die erste Leasingzahlung anteilig berechnet (Berechnungsweise: 30 Tage = 1 Monat). Über die monatlichen Leasingraten für die gesamte Leasinglaufzeit erfolgt bei Vertragsbeginn eine einmalige Rechnungsstellung (Dauerratenrechnung).
  5. Der Begriff „Mietsonderzahlung“ meint eine Vorauszahlung auf die monatlich zu entrichtenden Leasingraten, die zu einer entsprechenden Verringerung der monatlichen Leasingrate führen. Etwaig vereinbarte Mietsonderzahlungen sind neben den Leasingraten gesondert zu zahlen. Die Rechnungsstellung über den vollen Betrag erfolgt bei Abschluss des Leasingvertrags zu der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe. Eine vereinbarte Mietsonderzahlung stellt als Teil der Leasingzahlungen ein zusätzliches Entgelt neben den Leasingraten dar; sie dient nicht als Kaution.
  6. Etwaig vereinbarte Schlusszahlungen sind neben den Leasingraten gesondert zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Beendigung des Leasingvertrages zu der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe. Eine vereinbarte Schlusszahlung stellt ein zusätzliches Entgelt neben den Leasingraten dar.
  7. Etwaig vereinbarte Zusatzleistungen sind gesondert zu vergüten. Die Rechnungsstellung erfolgt entsprechend den vorstehenden Regelungen der Ziffer IX. 3. und 4.
  8. Die Kalkulation der Leasingzahlungen (Mietsonderzahlungen, Leasingraten, Schlusszahlungen) beruht auf den Anschaffungskosten des Fahrzeugs, dem zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags gültigen Steuer und Abgabenrecht, der einschlägigen Verwaltungshandhabung und der Geld und Kapitalmarktlage. Ändern sich die entsprechenden Werte zwischen Abschluss des Leasingvertrags und Übergabe des Fahrzeugs an den LN, so werden die Leasingzahlungen durch den LG entsprechend angepasst und der LG wird den LN entsprechend informieren.
  9. Eine entsprechende Anpassung der Leasingzahlungen kann zudem erfolgen, wenn während der Laufzeit des Leasingvertrags die tatsächliche von der vereinbarten Fahrleistung um mehr als 10 % abweicht. Ein gesondertes Rücktrittsrecht der Parteien ergibt sich in diesem Fall nicht.
  10. Der LN übernimmt alle öffentlich-rechtlichen Kosten, Gebühren, Beiträge und Steuern – in ihrer jeweils gültigen Höhe – die gegenwärtig und zukünftig aufgrund dieses Leasingvertrags und/oder des Besitzes und/oder des Gebrauchs und/oder im Zusammenhang mit der Rückgabe des Fahrzeugs anfallen. Der LN ist insbesondere verpflichtet, die gesetzliche Umsatzsteuer für alle umsatzsteuerpflichtigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag zu zahlen. Bei einer Änderung des Umsatzsteuerrechts oder der Beurteilung der jeweiligen Rechtslage durch die Finanzverwaltung können alle Zahlungen und Beträge im Zusammenhang mit Ansprüchen oder Teilansprüchen einer der Vertragsparteien, auf die sich die Änderung auswirkt, entsprechend angepasst werden. Dies kann auch gelten für Zahlungen, die bereits vor Geltung der neuen/geänderten Steuer geleistet wurden (z.B. Mietsonderzahlungen).
  11. Für ausbleibende oder verspätete Zahlungen werden dem LN während des Verzugs die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz (vgl. § 288 Abs. 1 BGB). Weitere Ansprüche des LG wegen Verzugs des LN bleiben unberührt.
  12. Der LG kann im Falle des Verzugs einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von EUR 40,00 für die Beitreibungskosten (d.h. für die Kosten, die u.a. durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens entstehen) verlangen. Dieser Anspruch fällt in voller Höhe wegen jeder einzelnen Raten- oder sonstigen Zahlung an, mit der der LN in Verzug gerät. Die vorstehende Pauschale wird im Falle der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten auf den geschuldeten Schadensersatz angerechnet. Der LN ist berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass dem LG kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
  13. LG und LN vereinbaren hiermit für das SEPA-Lastschriftverfahren eine Vorankündigungsfrist von einem Kalendertag vor dem Einzug einer SEPA-Lastschrift.

X. Pflichten des LN als Fahrzeughalter

  1. Der LG bleibt Eigentümer des Fahrzeugs. Ein Eigentumsübergang auf den LN erfolgt nicht. Der Fahrzeugbrief verbleibt beim LG.
  2. Halter des Fahrzeugs ist der LN oder, mit Zustimmung des LG in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail), ein vom LN bestimmter Dritter.
  3. Der LN trägt alle sich aus der Haltereigenschaft ergebenden Verpflichtungen, insbesondere hat er die Steuern und sonstigen Lasten, die mit dem Betrieb und dem Halten des Fahrzeugs verbunden sind, zu tragen. Ferner hat er das Fahrzeug in einem verkehrssicheren und vorschriftsgemäßen Zustand zu erhalten und die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen und Wartungsarbeiten pünktlich auf seine Kosten, sofern diese nicht ausdrücklich Teil der unter dem Leasingvertrag geschuldeten Zusatzleistungen sind, in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Zu den Pflichten des LN gehört außerdem die termingerechte Vorführung des Fahrzeugs zu allen Untersuchungen der StVZO. Die vorstehenden Verpflichtungen treffen den LN im Verhältnis zum LG auch dann, wenn das Fahrzeug mit Zustimmung des LG auf einen Dritten als Halter zugelassen worden ist.
  4. Der LN ist nicht berechtigt,
    a. das Fahrzeug entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu dauerndem Gebrauch zu überlassen.
    b. das Fahrzeug zu sportlichen Zwecken (insbesondere Autorennen) zu verwenden.
    c. das Fahrzeug zu beschriften oder/und zu bekleben.
    d. Zusatzausstattungen einzubauen und sonstige Änderungen oder Tuning-Maßnahmen am Fahrzeug vorzunehmen.
    e. das Fahrzeug abzumelden.
  5. Sämtliche der vorgenannten Sondernutzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des LG in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail). Sind dem LN bestimmte Sondernutzungen gestattet worden, ist der LN verpflichtet, zur Rückgabe des Fahrzeugs den ursprünglichen Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs im Fahrzeug verbliebene Zusatzausstattungen bzw. sonstige Änderungen am Fahrzeug gehen entschädigungslos in das Eigentum des LG über.
  6. Tritt am Kilometerzähler eine Funktionsstörung auf, so hat der LN dieses dem LG unverzüglich in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) anzuzeigen und in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt beheben zu lassen.
  7. Der LN ist berechtigt, das Fahrzeug für kurzfristige Auslandsaufenthalte bis zu drei (3) Monaten in Europa zu nutzen. Ausgenommen sind die Staaten der ehemaligen GUS sowie Moldawien. Die Nutzung außerhalb Europas sowie in Krisengebieten bedarf der vorherigen Zustimmung des LG in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail). Eine dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs im Ausland ist nicht zulässig.
  8. Der LN hat das Fahrzeug von rechtlichen Belastungen jeglicher Art (wie etwa Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen) freizuhalten und dem LG den etwaigen Zugriff Dritter auf das Fahrzeug in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) anzuzeigen.

XI. Kraftfahrtversicherung

A. Versicherung durch den LN

  1. Soweit der LN nicht im Rahmen der Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ (siehe unten XI. B.) entsprechenden Versicherungsschutz erlangt, hat der LN für die Vertragsdauer des Leasingvertrags für das Fahrzeug mindestens die gesetzliche Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 50 Mio. Euro für Sach-, Vermögensund Personenschäden – bei Personenschäden dabei von mindestens 8 Mio. Euro je geschädigte Person – selbstständig abzuschließen und während der Leasingzeit aufrechtzuerhalten. Das darüberhinausgehende Haftpflichtrisiko trägt ausschließlich und allein der LN.
  2. Wenn für das einzelne Fahrzeug nichts gesondert schriftlich mit dem LG vereinbart ist, hat der LN neben der Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000,00 Euro zusammen mit einer Teilkaskoversicherung und einer Selbstbeteiligung von maximal 1.000,00 Euro für die Dauer des Leasingvertrags abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der abzuschließende Vollkaskoversicherungsschutz hat mindestens die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Unfall, durch mutwillige oder böswillige Handlungen fremder Personen zu umfassen. Der abzuschließende Teilkaskoversicherungsschutz hat mindestens die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch Brand oder Explosion, Entwendung, Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch fremde Personen, Raub, Unterschlagung Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild, Glasbruch, Schäden an der Verkabelung durch Kurzschluss zu umfassen. Der Vollkaskoversicherungsschutz muss die Teilkaskoversicherung einschließen.
  3. Der LN verpflichtet sich gegenüber dem LG, auf erste Anforderung seitens des LG die Versicherungsbedingungen für den abgeschlossenen Versicherungsvertrag dem LG unverzüglich vollständig vorzulegen. Der LN verpflichtet sich weiter gegenüber dem LG, sämtliche Änderungen im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses, insbesondere Änderungen, die den Versicherungsumfang oder die Versicherungsbedingungen betreffen, unverzüglich und ohne Aufforderung mitzuteilen und die entsprechenden Änderungsunterlagen auf Verlangen des LG diesem vorzulegen.
  4. Der LN ermächtigt den LG, auf Kosten des LN einen Sicherungsschein über die Voll- und Teilkaskoversicherung zu beantragen, wenn die Vorlage nicht unverzüglich durch den LN erfolgt, und Auskünfte über die vorgenannten Versicherungsverhältnisse und -bedingungen einzuholen.
  5. Der LN tritt hiermit zur Sicherung seiner Verpflichtungen gegenüber dem LG aus dem Leasingvertrag seine sämtlichen Rechte aus der abzuschließenden Vollkaskoversicherung (einschließlich des Teilkaskoschutzes) sowie ferner etwaige Schadensersatzforderungen gegen Dritte und deren Haftpflichtversicherungen aus Verkehrsunfällen und sonstigen Schadenszufügungen in Bezug auf Schäden am Fahrzeug an den LG ab. Der LG nimmt diese Abtretungen hiermit an. Der LG ist berechtigt, die Forderungsabtretung den Drittschuldnern gegenüber offenzulegen und Zahlung an sich zu verlangen.

B. Zusatzleistung „Versicherungs-Service“

  1. Sofern die Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ vereinbart ist, bietet der LG dem LN die Möglichkeit, als Mitversicherter in einen Gruppenversicherungsvertrag des LG aufgenommen zu werden. Der LG leitet hierbei die Informationen über die Mitversicherung an den Versicherungsvermittler weiter. Der Versicherungsvertrag kommt sodann zwischen LG als Gruppenversicherungsinhaber, dem LN als Mitversicherten und dem Versicherer zustande. Der LN ist nicht zum Abschluss des ihm vom LG vorgeschlagenen Gruppenversicherungsvertrags verpflichtet. Eine Zahlungspflicht des LN für die vereinbarte Zusatzleistung gegenüber dem LG besteht nur, soweit ein entsprechender Versicherungsvertrag besteht. Entsteht zwischen LN als Mitversicherter, dem LG als Versicherungsnehmer und dem Versicherer ein Versicherungsvertrag, so übernimmt der LG für die Dauer des Versicherungsvertrags im Zusammenhang mit diesem Leasingvertrag die Einziehung der Versicherungsprämien vom LN und die Abführung der Versicherungsprämien an den Versicherer. Es gelten hierbei die vom Versicherer mitgeteilten Versicherungsbedingungen.
  2. Im Übrigen gelten für die Zusatzleistung „Versicherungs-Service“ – neben den Versicherungsbedingungen des Versicherers – die Bedingungen, die sich aus den dem LN mitgeteilten „Wichtigen Informationen für versicherte Leasingnehmer zur Kraftfahrtversicherung über die ALD AutoLeasing D GmbH“ ergeben.
  3. Kommt ein Versicherungsvertrag mit dem LN als Mitversicherten nicht zustande, endet ein solcher Vertrag oder ist der Versicherungsschutz aus anderen, vom LG nicht zu vertretenden Gründen nicht Teil der unter dem Leasingvertrag vereinbarten Leistungen des LG, so gelten in diesen Fällen die Regelungen der vorstehenden Ziffer XI. A. zur Versicherung durch den LN.

XII. Mängelansprüche

  1. Dem LN stehen gegenüber dem LG keine Rechte oder Ansprüche wegen Sachmängeln des Fahrzeugs zu, die über die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer XII hinausgehen.
  2. Dem LG stehen gegenüber seinem Lieferanten bei Sachmängeln die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug zu.
  3. Der LG tritt dem LN hiermit bezogen auf etwaige Sachmängel des Fahrzeugs sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten aus dem Kaufvertrag ebenso wie etwaige vertragliche Garantieansprüche gegen den Lieferanten/Hersteller/Dritte (insgesamt die „Sachmängelansprüche“ und der jeweilige Schuldner nachfolgend der „Gewährleistungsschuldner“) ab. Der LN nimmt die Abtretung an. Dazu stellen die Parteien klar, dass etwaige vertragliche Garantieansprüche nicht Gegenstand der unter dem Leasingvertrag geschuldeten Leistung sind und daher nur für den Fall abgetreten werden, dass dem LG solche Ansprüche im Einzelfall zustehen.
  4. Im Fall von Sachmängeln des Fahrzeugs ist der LN berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Sachmängelansprüche im eigenen Namen gegenüber dem jeweiligen Gewährleistungsschuldner geltend zu machen.
  5. Dabei gilt, dass etwaige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners im Falle der Geltendmachung der Minderung des Kaufpreises oder des Rücktritts unmittelbar an den LG zu leisten sind. Sonstige Zahlungen des Gewährleistungsschuldners sind zur Behebung des Sachmangels zu verwenden.
  6. Will der LN auf die Geltendmachung von Ansprüchen bzw. Rechten gegen den Gewährleistungsschuldner verzichten, bedarf es der vorherigen Zustimmung des LN, mindestens in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail).
  7. Der LN ist verpflichtet, die abgetretenen Sachmängelansprüche unverzüglich auf seine Kosten gegenüber dem Gewährleistungsschuldner – ggf. auch gerichtlich – geltend zu machen und durchzusetzen.
  8. Weitere Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner als die vorstehend ausdrücklich genannten Sachmängelansprüche (die „sonstigen Ansprüche“) sind von der Abtretung nicht erfasst. Nicht Gegenstand der Abtretung durch den LG sind insbesondere die Ansprüche des LG auf Verschaffung des Eigentums, aus einer Rückabwicklung des Liefervertrags, Ansprüche auf Rückgewähr, insbesondere auch Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit vom LG geleisteten Anzahlungen sowie auf Ersatz eines dem LG entstandenen Schadens.
  9. Soweit Rechte und Ansprüche gegen die Gewährleistungsschuldner nicht abgetreten sind, wird der LN hiermit zur Geltendmachung dieser sonstigen Ansprüche im eigenen Namen und für eigene Rechnung ermächtigt und verpflichtet.
  10. Dabei gilt, dass sämtliche Zahlungen auf diese sonstigen Ansprüche ausschließlich an den LG zu leisten sind.
  11. Der LN verpflichtet sich, den LG umfassend und unverzüglich über eine Geltendmachung von Sachmängelansprüchen und sonstigen Ansprüchen zu informieren.
  12. Nutzt der LN das Fahrzeug während der Durchsetzung der Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner, ist er zur Fortzahlung der Leasingraten verpflichtet. Nutzt der LN das Fahrzeug nicht, ist er bis zu einer abschließenden Klärung, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen den Gewährleistungsschuldner bestehen, verpflichtet, das Fahrzeug auf eigene Kosten zu verwahren. In diesem Fall ist der LN für die Dauer der Verwahrung von der Pflicht zur Zahlung der Leasingraten befreit. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtungen des LN ist der LG unbeschadet sonstiger Rechte zur Sicherstellung des Fahrzeugs befugt.
  13. Setzt der LN gegen den Lieferanten im Wege der Nacherfüllung einen Anspruch auf Lieferung eines neuen Fahrzeugs durch, so ist der LG damit einverstanden, dass das bisherige Fahrzeug gegen ein gleichwertiges neues Fahrzeug ausgetauscht wird. Nachstehender Absatz 14 gilt für das Austauschverhältnis entsprechend. Der LN wird mit dem Lieferanten vereinbaren, dass dieser das Eigentum am neuen Fahrzeug unmittelbar auf den LG überträgt. Die Besitzverschaffung erfolgt durch Lieferung an den LN, er wird den LG vor Austausch des Fahrzeugs unterrichten und ihm nach erfolgtem Austausch die Fahrgestellnummer oder sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Fahrzeugs mitteilen.
  14. Hat der LN gegenüber dem Lieferanten eine Minderung durchgesetzt, tritt eine Anpassung des Leasingvertrags dahingehend ein, dass sich die Leasingraten und ein etwa vereinbarter Restwert und/oder etwa vereinbarte Abschlusszahlungen rückwirkend mit Wirkung zum Beginn des Leasingvertrags entsprechend ermäßigen. Der LG wird dem LN zu viel gezahlte Beträge erstatten. Hat der LN einen Rücktritt oder eine Rückabwicklung des Vertrags mit dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Erfüllung durchgesetzt, entfällt die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags gemäß § 313 BGB.
  15. Eine Rückgewähr des Fahrzeugs an den Lieferanten führt der LN auf eigene Kosten und Gefahr nur Zug um Zug gegen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Lieferanten gegenüber dem LG durch.

XIII. Technik-Service

Für die bei Abschluss des Leasingvertrags vereinbarte Zusatzleistung „Technik-Service“ gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer XIII.

  1. Der LG übernimmt die Kosten für Wartung und Inspektion ab dem dritten Jahr bzw. ab Erreichen der Kilometergrenze von 50.000 km. Der LG trägt dafür Sorge, dass bis zum dritten Jahr der Hersteller die entsprechenden Kosten übernimmt.
  2. Bei Abschluss der Servicekomponente „Technik-Service“ übernimmt der Hersteller bzw. der LG entsprechend die Kosten und Gebühren für:
    a. Die nach Herstellervorgabe vorgeschriebenen Wartungsarbeiten einschließlich hierzu notwendiger Materialien sowie die Kosten für die Beseitigung verschleißbedingter Reparaturen im Rahmen des normalen Verschleißes entsprechend der Kilometerleistung und des Alters des Fahrzeugs.
    b. Darüber hinausgehende Kosten für Kraftstoffe oder Strom und für über die nach Herstellervorgaben hinausgehenden nachzufüllenden Motorenöle (Hybride), allgemeine Nachfüllflüssigkeiten, Betriebsstoffe sowie Waschen, Reinigen, Polieren des Fahrzeugs, Softwareupdates, Erwerb und Ersatz für Navigationsdaten trägt der LN. Für die Erstellung von Weiterbelastungsrechnungen werden dem LN EUR 10,00 (netto)/EUR 11,90 (brutto) pro Rechnung belastet.
    c. Die Reparatur verschleißbedingter Schäden; ausgenommen sind Kosten für die Instandsetzung und Reparatur von Aufbauten, Sonderzubehör und Sonderausstattungen, die nicht Vertragsbestandteil sind; Kosten wegen unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeugs oder über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden sind ebenfalls ausgeschlossen.
    d. Die Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO sowie die Bremsen-Sonderuntersuchung gemäß § 29 Anlage 8 StVZO. Der LG übernimmt die Kosten nach Leistungs- und Preiskatalog der Prüforganisationen. HU-begleitende Kosten wie TÜV-Vorabdurchsichten, Vorfahrten zur HU und Werkstatt- bzw. Gerätenutzungsgebühr, die nicht in den Leistungskatalogen der Prüforganisationen enthalten sind, trägt der LN.
    e. Das Abschleppen des Fahrzeugs in den Staaten der Europäischen Union und der Schweiz bis zur nächstgelegenen autorisierten Vertragswerkstatt des Fahrzeugfabrikats – jedoch max. 50 km – sofern das Fahrzeug diese Werkstatt zur Beseitigung verschleißbedingter Schäden (oben c) nicht aus eigener Kraft erreichen kann. Außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz angefallene Abschleppkosten sind in keinem Fall erstattungsfähig.
  3. Zur Erteilung von Wartungs- und Reparaturaufträgen unter dem Leasingvertrag erhält der LN die smart mobility lease-Card, die den LN in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, Aufträge im Namen und für Rechnung des LG zu erteilen. Die Aufträge für Reparatur- und Wartungsarbeiten unter dem Leasingvertrag müssen stets an eine vom LG autorisierte Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers vergeben werden.
  4. Sind für die Beseitigung eines Schadens im Sinne von Ziffer XIII. 2. nach der Kostenschätzung der Werkstatt mehr als EUR 0,00 (netto) aufzuwenden, so ist vor der Erteilung des Reparaturauftrags die Zustimmung des LG einzuholen. Die Zustimmung erfolgt ausschließlich über das vom LG zur Verfügung gestellte Online-Portal www.servicefreigabe.de.
  5. Wendet der LN in der Bundesrepublik Deutschland Kosten auf, die nach Ziffer XIII. 2. vom LG zu tragen sind, so werden ihm die Kosten nach Vorlage ordnungsgemäßer Belege (Rechnung, Quittung ausgestellt auf den LG als Leistungsempfänger) erstattet. Macht er derartige Aufwendungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, erfolgt die Erstattung nur bis zur Höhe des Betrags, der von einer inländischen Vertragswerkstatt für die im Ausland in Anspruch genommenen Leistungen berechnet worden wäre.
  6. Erhält der LN bei Abholung des Fahrzeugs eine Rechnung des Auftragnehmers, ist er verpflichtet, diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag, zu überprüfen und nach seiner Ansicht zu Unrecht in Rechnung gestellte Positionen innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt dem LG mitzuteilen.
  7. Für Nachteile und Folgen des Verlusts oder der missbräuchlichen Verwendung der Servicedokumente haftet der LN gegenüber dem LG. Jeder Verlust ist dem LG unverzüglich anzuzeigen.
  8. Kann der LN das Fahrzeug wegen Wartungs- und Reparaturarbeiten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gemäß Ziffer XIII. 2. länger als drei aufeinanderfolgende Werktage nicht nutzen, so hat er für die Zeit vom vierten Werktag an, Anspruch auf Erstattung von 1/30 der monatlichen Leasingrate je Tag, an dem das Fahrzeug von dem LN nicht benutzt werden kann. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Werkstatt die Durchführung oder Vollendung der Arbeiten aus Gründen unmöglich ist, auf die sie selbst keinen Einfluss nehmen kann und die sie daher auch nicht zu vertreten hat, insbesondere, wenn durch höhere Gewalt, kriegerische Auseinandersetzungen, Streiks oder Aussperrungen die Ersatzteilversorgung nicht termingerecht erfolgen kann.
  9. Bei Wartungs- und Reparaturarbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt keine Erstattung der Leasingraten während der Wartungs- und Reparaturzeiten.
  10. Als Gegenleistung für die Erbringung der Zusatzleistung „Technik-Service“ durch den LG schuldet der LN eine monatliche Technik-Service-Pauschale in der im Leasingvertrag vereinbarten Höhe, die sich nach der Nutzungsdauer und der Gesamtkilometerleistung richtet. Dabei übernimmt der LG auch das Risiko der Reparaturkostenentwicklung und Preissteigerung.
  11. Die Abrechnung der Technik-Service-Pauschale erfolgt taggenau. Dazu werden die Mehr- oder Minderkilometer bei regulärem Vertragsende und regulärer Fahrzeugrückgabe dergestalt abgerechnet, dass der LG dem LN die gefahrenen Mehrkilometer zu dem im Leasingvertrag festgelegten Technik-Service-Belastungssatz zzgl. MwSt. in Rechnung stellt, während der LG dem LN die gefahrenen Minderkilometer zu dem ebenfalls im Leasingvertrag festgelegten Technik-Service-Erstattungssatz vergütet, wobei Minderkilometer bis höchstens 10.000 Kilometer in Ansatz gebracht werden. Für Mehr- und Minderkilometer gilt eine Kilometerfreigrenze von 2.500.
  12. Weiterhin werden die Mehr- oder Minderkilometer bei vorzeitigem Vertragsende und Fahrzeugrückgabe dergestalt abgerechnet, dass der LG zunächst die kalkulatorische monatliche Fahrleistung in Kilometern ermittelt, indem er die im Leasingvertrag festgelegte Fahrtstrecke durch die Anzahl der vertraglich vorgesehenen Nutzungsmonate teilt. Die so ermittelte „kalkulatorische monatliche Fahrleistung“ multipliziert der LG mit der Anzahl der tatsächlichen Nutzungsmonate und erhält so die für die vorzeitige Abrechnung maßgebliche Kilometereinstufung („rechnerische Kilometereinstufung“). Für die Mehr- oder Minderkilometer, die sich aus der Differenz zwischen der rechnerischen Kilometereinstufung und der tatsächlich beanspruchten Fahrleistung ergeben, gelten die Abrechnungsgrundsätze vorstehender Ziffer XIII. 11. entsprechend.

XIV. Reifen-Service

  1. Sofern bei Abschluss des Leasingvertrags die Zusatzleistung „Reifen-Service“ vertraglich vereinbart ist, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieser Ziffer XIV.
  2. Bei Abschluss der Zusatzleistung „Reifen-Service“ übernimmt der LG die Stellung und die Kosten für einen im Leasingvertrag beschriebenen weiteren Reifensatz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
    a. Der LN erhält einen Satz Winterkompletträder inkl. Erstmontage und saisonalem Wechsel der Kompletträder inkl. Auswuchten. Der LN stellt sicher, dass die Bereifung rechtzeitig, insbesondere vor Erreichen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe der Reifen, gewechselt wird und stets der jeweiligen Jahreszeit bzw. den Witterungsverhältnissen entspricht.
    b. Der LG übernimmt darüber hinaus die Kosten für die saisonale Einlagerung von Sommer- und Winterreifen bei einem autorisierten Reifenpartner des LG.
    c. Zur Erteilung von Aufträgen im Rahmen der Leistung „Reifen-Service“ – sofern Bestandteil des Leasingvertrags – steht dem LN die smart mobility lease-Card zur Verfügung. Der Reifenwechsel muss bei einem autorisierten Reifenpartner des LG erfolgen. Kosten, die außerhalb des Reifenpartnernetzes des LG entstehen, gehen zu Lasten des LN.
    d. Informationen zu den Service-Partnern sind der Website smart.com zu entnehmen.

XV. Haftung

  1. Hat der LG für einen Schaden des LN aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung des LG – vorbehaltlich der Regelungen der nachfolgenden Ziffer XV. 2. – auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. In Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Leasingvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der LN regelmäßig vertraut und vertrauen darf oder die der LG dem LN nach dem Inhalt des Leasingvertrags gerade zu gewähren hat.
  3. Unberührt bleibt eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XVI. Gefahrtragung, Abwicklung von Unfallschäden

  1. Während der Leasinglaufzeit haftet der LN dem LG für Untergang, Verlust, Beschlagnahme und Beschädigung des Fahrzeugs verschuldensunabhängig.
  2. Untergang, Verlust, Beschlagnahme oder Beschädigung des Fahrzeugs hat der LN dem LG und den Versicherern unverzüglich in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) anzuzeigen und jede erforderliche Auskunft zu erteilen. Soweit kein – technischer oder wirtschaftlicher – Totalschaden vorliegt, hat der LN das Fahrzeug auf seine Kosten von einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der LN im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.
  3. Im Schadensfall hat der LN den LG unverzüglich zu unterrichten. Bei voraussichtlichen Reparaturkosten von über EUR 1.000,– (netto)/EUR 1.190,– (brutto) hat die Unterrichtung vor Erteilung des Reparaturauftrags zu erfolgen, soweit dieses dem LN möglich und zumutbar ist. Die Meldung kann in diesem Fällen auch fernmündlich erfolgen. Ist diese Kostenschwelle nicht erreicht, ist eine vorherige Unterrichtung nicht zwingend erforderlich. Der LN hat dem LG ferner unverzüglich eine Kopie der an den Versicherer gerichteten Schadensanzeige und die Rechnung über die durchgeführte Reparatur zu übersenden. Der LN bevollmächtigt hiermit den LG zur Anzeige von Schäden bei der Versicherung. Der LG wird von dieser Vollmacht erst Gebrauch machen, wenn der LN trotz zweimaliger Aufforderung durch den LG in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) die Schadensanzeige bei der Versicherung nicht eingereicht hat.
  4. Der LN hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere oder Umfang der Schäden ein – technischer oder wirtschaftlicher – Totalschaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen. In Notfällen können, falls die Hilfe einer vom LG autorisierten Fachwerkstatt nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreichbar ist, Reparaturen in einem anderen Kfz-Reparaturbetrieb, der die Gewähr für sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet, durchgeführt werden.
  5. Bei einem selbstverschuldeten Unfall muss der LN auf Verlangen des LG durch einen vereidigten Sachverständigten ein Gutachten zu den voraussichtlichen Reparaturkosten und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erstellen lassen, dessen Kosten vom LN allein zu tragen sind. Kommt der LN dieser Aufforderung zur Gutachtenerstellung nicht nach, ist der LG berechtigt, auf Kosten des LN ein entsprechendes Gutachten anfertigen zu lassen.
  6. Der LN ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufs durch den LG – ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen (Prozessstandschaft). Zum Ausgleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der LN im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden. Bei Verlust des Fahrzeugs oder in dem Fall, dass der LN nicht zur Reparatur des Fahrzeugs verpflichtet ist, hat der LN die erlangten Entschädigungsleistungen an den LG abzuführen. Sie werden zur Abdeckung des Schuldsaldos des LN aus einer vorzeitigen Vertragsabrechnung gemäß Ziffer XII verwendet.
  7. Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den LG weiterzuleiten. Im Rahmen des vorliegenden Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung kann der LG vom LN verlangen, dass dieser am Vertragsende eine dann noch bestehende schadensbedingte Wertminderung des Fahrzeugs ersetzt, soweit der LG diese nicht schon im Rahmen der Schadensabwicklung erhalten hat. Für selbstverschuldete Wertminderungen gilt vorstehende Regelung entsprechend.
  8. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs kann der LN innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Macht der LN von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, hat er das Fahrzeug gemäß Ziffer XVI. 4. unverzüglich reparieren zu lassen. Kündigt der LN, wird der Leasingvertrag nach Ziffer XVII abgerechnet. Wird im Falle der Entwendung das Fahrzeug vor dem Eintritt der Leistungsverpflichtung des Versicherers wieder aufgefunden, setzt sich der Leasingvertrag auf Verlangen eines der Vertragspartner zu den bisherigen Bedingungen fort. In diesem Fall hat der LN die zwischenzeitlichen Leasingraten in einer Summe innerhalb einer Woche ab Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens nachzuzahlen. Totalschaden, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs entbinden nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weiterer Leasingraten, wenn der Leasingvertrag wirksam nach vorstehenden Regelungen gekündigt ist und nicht fortgesetzt wird.
  9. Erleidet das Fahrzeug einen Schaden, für den ein Versicherer/ Dritter nicht oder nicht in voller Höhe eintritt (z.B. Kaskoversicherung bei vom LN selbst verschuldetem Schaden, Schäden durch höhere Gewalt, o.ä.), schuldet der LN dem LG neben der Reparatur des Fahrzeugs Ersatz für merkantile Wertminderung in Höhe von 10 % der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten (ohne Umsatzsteuer). Die Höhe der Reparaturkosten ist dem LG durch Vorlage der Reparaturrechnung nachzuweisen. Der LN ist berechtigt, dem LG nachzuweisen, dass eine geringere merkantile Minderwertung eingetreten ist. Bei der Endabrechnung des Leasingvertrags wird eine erhaltene Wertminderung vom LG berücksichtigt, falls der Schaden bei der Fahrzeugrückgabe in die Bewertung mit einfließt.

XVII. Vertragsbeendigung

  1. Der Leasingvertrag wird für die gesamte Leasinglaufzeit fest geschlossen und kann nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden.
  2. Unbeschadet des beiden Parteien zustehenden Rechts zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, endet der Leasingvertrag mit dem Ablauf der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Leasinglaufzeit.
  3. Sowohl dem LG als auch dem LN bzw. dessen Erben steht ein Recht zur fristlosen Kündigung zu, wenn der LN verstirbt.
  4. Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs kann der LN innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertragsmonats kündigen.
  5. Beide Parteien haben das Recht, den Leasingvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
  6. Ein wichtiger Grund für den LG liegt insbesondere vor, wenn:
    a. der LN mit mindestens zwei aufeinander folgenden Leasingraten ganz oder teilweise und mit mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Leasingvertrags von mehr als 36 Monaten mit mindestens 5 %, der Gesamtleasingraten in Verzug ist und der LG dem LN erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags gesetzt hat mit der Erklärung, dass er dann den Leasingvertrag kündigen und nach Ziffer XVII die Schlussabrechnung erteilen wird;
    b. der LN das Fahrzeug vertragswidrig benutzt, in unzulässiger Weise über das Fahrzeug verfügt oder es anderen Personen überlässt, die nicht zur Benutzung befugt sind;
    c. das Fahrzeug beschlagnahmt wird;
    d. der LN die ihm obliegenden Kfz-Versicherungen nicht durch Vorlage geeigneter Urkunden – insbesondere eines Kfz-Sicherungsscheins – nachweist.
  7. Eine Kündigung des LN ist in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail) unter Angabe des Kündigungsgrunds an den LG zu richten. Eine Kündigung des LG erfolgt ebenfalls in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail).
  8. In allen Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung gemäß dieser Ziffer XVI regeln sich die Rechtsfolgen nach Ziffer XVII dieser Leasingbedingungen.

XVIII. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

  1. In allen Fällen der vorzeitigen Vertragsbeendigung – außer im Fall des Abhandenkommens und des Totalschadens – ist das Fahrzeug unverzüglich auf Kosten des LN an den LG oder auch, auf Weisung des LG in Textform (schriftlich oder per Fax bzw. E-Mail), an den Lieferanten oder einen von dem LG benannten Dritten zurückzugeben. Dazu wird der LG das Fahrzeug auf Kosten des LG selbst oder durch einen Dritten bei dem LN abholen lassen.
  2. Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung kann der LG vom LN neben den rückständigen Leasingraten Ersatz des Schadens verlangen, der dem LG durch das vorzeitige Vertragsende entsteht (Vollamortisation). Dieser berechnet sich gemäß nachfolgender Ziffer XVIII. 3.
  3. Der Schaden des LG berechnet sich aus der Summe sämtlicher offener Leasingraten bis zum Ende der im Leasingvertrag vorgesehenen Leasinglaufzeit abzüglich Zinsgutschrift wegen vorverlegter Fälligkeit. Davon werden die Differenz zwischen dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückgabe und dem Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der vertragsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs sowie der Zinsvorteil des LG auf Grund der vorzeitigen Möglichkeit der Verwertung des Fahrzeugs abgezogen. Der Nachweis eines abweichenden höheren oder geringeren Schadens bleibt den Parteien unbenommen.
  4. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung in den Fällen des Abhandenkommens und des Totalschadens des Fahrzeugs erfolgt die Berechnung des Ablösewerts gemäß nachfolgendem Absatz 5.
  5. Der Ablösewert berechnet sich aus der Summe sämtlicher offener Leasingraten bis zum Ende der im Leasingvertrag vorgesehenen Leasinglaufzeit zuzüglich des kalkulierten Restwerts abzüglich Zinsgutschrift wegen vorverlegter Fälligkeit.
  6. Die dem LG für eine Versicherung der Gewährleistung des Fahrzeugs bei einem Verkauf an einen Verbraucher entstehenden Kosten sind Kosten der Verwertung.
  7. Bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung gelten die Regelungen der Ziffer IX. 11. und 12. entsprechend.

XIX. Rückgabe des Fahrzeugs und Schlussabrechnung

  1. Der LN hat das Fahrzeug einschließlich Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, sämtlicher Fahrzeugunterlagen, inklusive EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und aller Schlüssel am letzten Tag der vereinbarten Leasinglaufzeit an dem mit dem LG abgestimmten Ort (der „Rückgabeort“) an den LG bzw. an einen vom LG entsprechend beauftragten Dritten zurückzugeben. Das Fahrzeug muss bei der Rückgabe noch angemeldet sein. Die Abholung des Fahrzeugs am Rückgabeort obliegt dem LG. Entsprechendes gilt bei einer vorzeitigen Beendigung dieses Leasingvertrags. Bei der Rückgabe selbst erfolgt zunächst eine Sichtprüfung, die ebenso wie die Rückgabe von den Parteien in einem Übergabeprotokoll festgehalten wird.
  2. Im Weiteren wird der LG das Fahrzeug am Rückgabeort einer gesonderten eingehenden nach den Kriterien der fairen Fahrzeugbewertung erfolgenden Begutachtung durch einen unabhängiges Sachverständigen unterziehen und bewerten lassen.
  3. Nutzt der LN das Fahrzeug nach Beendigung des Leasingvertrags weiter, so führt dieses nicht zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses.
  4. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden. Die Art der Bereifung bei Rückgabe darf nicht von der ursprünglichen abweichen. Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen müssen durchgeführt worden sein. Sofern die vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Inspektionen und Wartungsarbeiten und/ oder die Vorführung des Fahrzeugs zu den Untersuchungen der StVZO (nachstehend „Wartungsarbeiten“ genannt) in dem Kalendermonat der Fahrzeugrückgabe fällig sind, hat der LN die Wartungsarbeiten noch vor der Rückgabe des Fahrzeugs an den LG auf eigene Kosten und fachgerecht durchführen zu lassen. Sämtliche mitgeleasten Sonderausstattungen und/oder Zubehör sind ebenfalls an den LG zurückzugeben („Sollzustand“). Die etwaigen Kosten für die Herstellung des Sollzustands trägt der LN.
  5. Der LN hat das Fahrzeug im Sollzustand zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht dem Sollzustand und ist das Fahrzeug hierdurch im Wert gemindert, ist der LN zum Ausgleich dieses Minderwerts verpflichtet. Eine schadensbedingte Wertminderung bleibt dabei außer Betracht, soweit der LG hierfür bereits eine Entschädigung erhalten hat.
  6. Der Minderwert wird auf Veranlassung des LG durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder ein anderes unabhängiges Sachverständigenunternehmen ermittelt. Durch das Sachverständigengutachten wird der Rechtsweg für beide Parteien nicht ausgeschlossen.
  7. Für die Schlussabrechnung gilt Folgendes: Hat der LN die vereinbarte Fahrtstrecke überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Leasingvertrag genannten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Fahrtstrecke nicht erreicht, wird dem LN für jeden weniger gefahrenen Kilometer der im Leasingvertrag vereinbarte Erstattungssatz vergütet. Eine Über- oder Unterschreitung bis zu
    2.500 km bleibt dabei unberücksichtigt. Minderkilometer werden bis maximal 10.000 km erstattet.
  8. Bei Verzug mit Zahlungsverpflichtungen aus der Schlussabrechnung gelten die Regelungen der Ziffer IX. 11. und 12. entsprechend.
  9. Bei Rückgabe wird durch den LN und den LG ein gemeinsames Rückgabeprotokoll über den Zustand des Fahrzeugs, insbesondere über Mängel und Beschädigungen, erstellt und von beiden Vertragsparteien oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. Die Nichterstellung eines Rückgabeprotokolls geht zu Lasten des LN.

XX. Kein Erwerbsrecht

Ein Recht zum Erwerb des Fahrzeugs hat der LN nicht.

XXI. Rückgabeverzug

Nutzt der LN das Fahrzeug nach Beendigung des Vertrags weiter, so führt dieses nicht zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses. Gerät der LN mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, hat er für jeden angefangenen Tag bis zur Rückgabe des Fahrzeugs einen Betrag von 1/30 der vereinbarten monatlichen Leasingrate als Nutzungsentschädigung zu zahlen (§ 546 a BGB). Gibt der LN Schlüssel und Kraftfahrzeugunterlagen nicht zurück, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen sich daraus ergebenden weiteren Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt dem LG vorbehalten.

XXII. Offenlegung der Vermögensverhältnisse

  1. Der LN wird auf Anforderung des LG Nachweise über seine Vermögensverhältnisse zur Verfügung stellen und ermächtigt hiermit seine Banken, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit zu erteilen.
  2. Der LN ist berechtigt, vom LG jederzeit einen Zahlungsplan kostenfrei zu verlangen.

XXIII. smart mobility lease-Card

  1. Der LN hat Anspruch auf Überlassung der smart mobility lease-Card für die gesamte Leasinglaufzeit.
  2. Für Nachteile und Folgen des Verlusts oder der missbräuchlichen Verwendung der smart mobility lease-Card haftet der LN gegenüber dem LG. Jeder Verlust der smart mobility lease-Card ist dem LG unverzüglich anzuzeigen.

XXIV. Gerichtsstand

Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist – soweit rechtlich zulässig – Hamburg-Mitte. Auf das Zustandekommen des Leasingvertrages sowie die Vertragsdurchführung und alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Der Verweis auf andere Rechtsordnungen ist ausgeschlossen.

XXV. Anti-Korruption

„Korruptionshandlung“ bezeichnet das Erbitten, Genehmigen, Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines finanziellen oder sonstigen Vorteils, einschließlich einer Zahlung, eines Darlehens, eines Geschenks oder einer Übertragung eines Wertgegenstands, mit dem Zweck, eine Privatperson oder einen Amtsträger zu veranlassen, ihre/seine beruflichen Aufgaben unlauter oder in einer treuwidrigen Weise zu erfüllen, die gegen ihre/seine beruflichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verstößt, und/oder das jeweilige Geschäft auf unlautere oder in einer treuwidrigen gegen seine beruflichen, rechtlichen oder vertraglichen Verpflichtungen verstoßenden Weise aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten.
„Antikorruptionsgesetze“ sind das US Foreign Corrupt Practices Act von 1977 in seiner jeweils gültigen Fassung, ein anwendbares Gesetz oder eine Vorschrift zur Umsetzung des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, Bribery Act 2010 des Vereinigten Königreichs sowie, in Bezug auf jegliche juristische Person, jedes andere anwendbare Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption, jeweils in der jeweils gültigen Fassung.
Jede Vertragspartei bestätigt und stellt fortlaufend während der gesamten Laufzeit des Vertrags jederzeit sicher, dass:

  1. sie mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Bekämpfung von
    Bestechung und Korruption einschließlich deren Änderungen vertraut ist;
  2. sie über adäquate Richtlinien, Systemverfahren und Kontrollen verfügt, um:
    • diese Vorschriften einzuhalten,
    • die Begehung von Korruptionshandlungen, einschließlich solche ihrer Mitarbeiter, Beauftragten, Vermittler und Vertreter („kontrollierte Personen“) zu verhindern,
    • sicherzustellen, dass jeder Beweis oder der Verdacht für Korruptionshandlungen vollständig untersucht, der anderen Partei gemeldet und entsprechend gehandelt wird,
    • anderer Partei auf Verlangen Beweise solcher Richtlinien, Systeme, Verfahren und Kontrollen zur Verfügung zu stellen;
  3. sie und von ihr kontrollierte Personen keine direkten oder indirekten Korruptionshandlungen zum Nutzen oder Vorteil einer Person oder eines Amtsträgers begangen haben, und diese auch nicht begehen werden.
    Zu den Amtsträgern gehören Beamte, Angestellte, Vertreter oder sonstige Personen, die in offizieller Eigenschaft für oder im Namen einer Regierung, einer Gerichtsbarkeit, einer öffentlichen internationalen Organisation, einer politischen Partei oder einer regierungsnahen Einrichtung handeln;
  4. weder ihr noch von ihr kontrollierten Personen es wegen einer nachgewiesenen oder mutmaßlichen Korruptionshandlung von einer staatlichen oder internationalen Behörde untersagt ist (oder so behandelt wird), auf Ausschreibung dieser Behörde zu antworten, mit dieser einen Vertrag abzuschließen oder zusammenzuarbeiten;
  5. sie angemessene Aufzeichnungen über ihre Aktivitäten, einschließlich Finanzaufzeichnungen in einer Form und Weise führt, die für ein Unternehmen ihrer Größe und ihrer Ressourcen angemessen ist.

XXVI. Geldwäschebekämpfung

„Geldwäschegesetze“ sind alle geltenden Anforderungen an die Berichterstellung und Aufzeichnung von Finanzunterlagen sowie alle anderen geltenden Geldwäschegesetze und alle damit zusammenhängenden oder ähnlichen Vorschriften, einschließlich Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und Vorschriften oder Richtlinien, die von einer Regierungs- oder Regulierungsbehörde veröffentlicht, verwaltet oder durchgesetzt werden.
Jede Vertragspartei bestätigt hiermit und garantiert der jeweils anderen Partei (fortlaufend für die gesamte Dauer der Vertragsbeziehung bis zu deren Beendigung), dass ihre Aktivitäten und Tätigkeiten zu jeder Zeit bis zum Ende des Vertragsverhältnisses den Geldwäschegesetzen entsprechen und in Einklang mit diesen durchgeführt wurden bzw. werden.
Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie die Prozesse, Instrumente, Richtlinien und Verfahren eingesetzt, aufrechterhalten und durchgesetzt hat, um die Einhaltung der Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche, einschließlich von ihren kontrollierten Personen, zu fördern und sicherzustellen.

XXVII. Sanktionsklausel

  1. Im Rahmen dieser Allgemeinen Leasingbedingungen gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    „Sanktionierte Person bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die von Sanktionen belegt oder auf andere Weise Betroffener von Sanktionen ist, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Tatsache, dass diese Person:
    a. im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle einer anderen von Sanktionen belegten Person steht,
    b. sich in einem Land befindet oder gemäß den Gesetzen eines Landes organisiert ist, das allgemeinen oder landesweiten Sanktionen unterliegt.
    „Sanktionen“ sind wirtschaftliche oder finanzielle Sanktionen, Handelsembargos oder ähnliche Maßnahmen, die durch:
    a. die Vereinten Nationen;
    b. die Vereinigten Staaten von Amerika;
    c. die Europäische Union oder ein gegenwärtiger oder zukünftiger Mitgliedstaat davon; oder
    d. das Vereinigte Königreich,
    oder durch eine Einrichtung/Behörde dieser, verhängt, verwaltet oder vollstreckt werden.
  2. Der Leasingnehmer bestätigt, dass weder er noch, nach seinem besten Wissen, einer seiner Geschäftsführer, Verantwortlichen, Angestellten oder von ihm zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrags Beauftragten eine sanktionierte Person im Sinne der obengenannten Begriffsbestimmungen ist.
  3. Der Leasingnehmer stellt sicher, dass:
    a. keine dritte Person ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an dem Leasinggegenstand im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag hat oder haben wird und
    b. die Nutzung des ihm gemäß des Leasingvertrags entsprechend zur Verfügung gestellten Leasinggegenstands nicht unter Verletzung von Sanktionen im Sinne der obengenannten Begriffsbestimmungen erfolgt.
  4. Der Leasinggeber kann den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Entschädigungspflicht, ungeachtet anderer Bestimmungen des Vertrags einschließlich der Allgemeinen Vertragsbedingungen, kündigen, wenn der Leasingnehmer zur sanktionierten Person wird oder gegen seine Erklärungen und Vorhaben gemäß dieser Klausel verstößt.
    Im Falle einer entsprechenden Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasinggeber hat der Leasingnehmer den Leasinggegenstand im Zusammenhang mit diesem Vertrag unverzüglich zurückzugeben.

XXVIII. Schlussbestimmungen

  1. Der LG ist berechtigt, zum Zwecke der Refinanzierung das Eigentum an dem Leasingfahrzeug sowie alle Rechte und Pflichten des LG, insbesondere die Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen. Der LN verzichtet auf Mitteilungen diesbezüglicher Übertragungen und Abtretungen.
  2. Nebenabreden, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen des Leasingvertrags sowie seine einvernehmliche Aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

XXIX. Zusatzabreden

  1. Der LG ist berechtigt, für von ihm erbrachte Sonderleistungen (wie z.B. Versand der Zulassungsbescheinigung Teil II, Fahrzeugaustausch, Umfinanzierung, Vertragsumschreibung (z.B. Wechsel des LN oder des Bürgen, Mitschuldners) o.ä.) Bearbeitungsgebühren in angemessener Höhe zu berechnen. Die jeweils gültigen Konditionen werden dem LN auf Nachfrage mitgeteilt.
  2. Im Falle einer Änderung der Haltereintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I ist der LG auf Grund des dadurch eintretenden Wertverlusts des Fahrzeugs berechtigt, eine Beteiligung des LN an diesem Wertverlust zu verlangen. Der LN ist berechtigt, dem LG nachzuweisen, dass ein geringerer als der vom LG geltend gemachte Wertverlust eingetreten ist.

XXX. Datenschutz

  1. Der LG gewährleistet die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechtes, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  2. Verarbeitet der LG personenbezogene Daten von Mitschuldnern oder Bürgen, verpflichtet sich der LN diese darüber zu informieren, welche Kategorien personenbezogener Daten der Mitschuldner und Bürgen der LG für die Dauer der abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Erfüllung der Verträge verarbeitet. Der LN informiert die Mitschuldner und Bürgen zudem darüber, dass die Verarbeitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO erfolgt. Außerdem teilt er den betroffenen Personen die Kontaktdaten des LG als Verantwortlichem sowie des Datenschutzbeauftragten des LG mit.
  3. Der LG hat bei Auswahl und Einsatz seiner Mitarbeiter darauf hinzuwirken, dass diese die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten und aus dem Bereich des LN erlangte Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst verwerten.
  4. Der LG ist verpflichtet, alle Mitarbeiter, die zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten befugt sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
  5. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den LG sind in den Datenschutzhinweisen des LG enthalten.

Widerspruchsrecht

Die betroffene Person kann der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung und/oder der Marktforschung gegenüber dem LG ohne Angabe von Gründen jederzeit widersprechen. Der LG wird die personenbezogenen Daten nach dem Eingang des Widerspruchs nicht mehr für die Zwecke der Direktwerbung und/oder Marktforschung verarbeiten und die Daten löschen, wenn eine Verarbeitung nicht zu anderen Zwecken (z. B. zur Erfüllung des Vertrages) erforderlich ist.
Auch anderen Verarbeitungen, die der LG auf ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO stützt, kann die betroffene Person gegenüber dem LG aus Gründen, die sich aus der besonderen Situation der betroffenen Person ergeben, jederzeit unter Angabe dieser Gründe widersprechen. Der LG wird die personenbezogenen Daten im Falle eines begründeten Widerspruchs grundsätzlich nicht mehr für die betreffenden Zwecke verarbeiten und die Daten löschen, es sei denn, er kann zwingende Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des Kunden überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Der Widerspruch ist zu richten an: ALD AutoLeasing D GmbH (ALD) Nedderfeld 95, 22529 Hamburg
Tel.: +49 40 47104-1920
E-Mail: smartlease@aldautomotive.com
Datenschutzbeauftragter der ALD: Tel.: +49 40 47104-7007
E-Mail: datenschutz@aldautomotive.com

Allgemeine Informationen zur ALD AutoLeasing GmbH

Name und Anschrift der ALD AutoLeasing D GmbH:
ALD AutoLeasing D GmbH smart mobility lease Nedderfeld 95
22529 Hamburg

Kontakt:
Tel.: +49 40 47104-1920
E-Mail: smartlease@aldautomotive.com smart.com

Gesetzliche Vertretungsberechtigte der ALD AutoLeasing D GmbH: Verwaltungsratsvorsitzender: Tim Albertsen
Geschäftsführer: Karsten Rösel (Sprecher), Maxime Verneau

Hauptgeschäftstätigkeit der ALD AutoLeasing D GmbH:
Hauptgeschäftstätigkeit der ALD AutoLeasing D GmbH ist der Abschluss von Leasingverträgen und damit zusammenhängende Geschäfte und Dienstleistungen.